Was Firmbase bei einer Namensänderung übernimmt
Der Firmenname steht in den Statuten. Wer den Namen seiner GmbH oder AG ändern will, beschliesst deshalb in der Gesellschafter- oder Generalversammlung eine Statutenänderung, die öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen wird. Im Standardfall findet die Versammlung als Universalversammlung statt: Alle Gesellschafter oder Aktionäre lassen sich mit einer Vollmacht vertreten, die wir vorbereiten.
Den neuen Namen prüfen wir wie bei einer Gründung auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit. Für den Namen, den wir Ihnen als zulässig bestätigen, garantieren wir die Eintragung. Wir erstellen den Entwurf der öffentlichen Urkunde, die neuen Statuten, die Vollmachten und die Anmeldung, organisieren und koordinieren die Beurkundung und reichen die Namensänderung beim Handelsregisteramt ein.
Ablauf bis zum Eintrag im Handelsregister
Erfassen
Gesellschaft auswählen und den neuen Firmennamen erfassen
- Wer
- Sie
Unterlagen
Wir prüfen den Namen und erstellen die Unterlagen
- Wer
- Firmbase
Unterzeichnen
Sie unterzeichnen Vollmachten und Anmeldung
- Wer
- Sie
Beurkundung
Wir organisieren und koordinieren die Beurkundung beim Notar
- Wer
- Firmbase
Eintrag
Einreichung beim Handelsregisteramt, Eintrag und Publikation im SHAB
- Wer
- Firmbase, Handelsregisteramt
Anforderungen an den neuen Firmennamen
Eine GmbH oder AG wählt ihren Namen frei, solange er die Grundsätze der Firmenbildung einhält. Bei der Prüfung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Der Name enthält die Rechtsform, also «GmbH» oder «AG» oder deren Bezeichnung in einer anderen Landessprache, etwa «Sàrl» oder «SA».
- Er unterscheidet sich deutlich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
- Er entspricht der Wahrheit und darf nicht täuschen.
- Ein reiner Branchenbegriff wie «Schreinerei GmbH» genügt nicht; mit einem unterscheidenden Zusatz, etwa «Schreinerei Muster GmbH», ist er zulässig.
- Ein Landes-, Kantons- oder Ortsname darf nicht der einzige Bestandteil sein. Den Namen einer Gemeinde darf die Gesellschaft führen, wenn sie dort ihren Sitz hat; Namen von Bergen, Flüssen oder Seen sind frei verwendbar.
Firmenname, Zweck und Sitz
Nennt der neue Name eine Tätigkeit, ein Produkt oder eine Dienstleistung, muss der Zweck in den Statuten sie abdecken. Das Handelsregisteramt prüft diese Beziehung bei jeder Änderung von Name oder Zweck neu. Deckt der bisherige Zweck den neuen Namen nicht, formulieren wir den Zweck so, dass beide zusammenpassen, und ändern ihn in derselben Urkunde mit; der Preis bleibt derselbe.
Enthält der Name eine Gemeinde, muss sie dem Sitz entsprechen. Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz in eine andere Gemeinde, wird der Ortsname im Firmennamen angepasst oder um den neuen Sitz ergänzt; beides gehört in dieselbe Urkunde. Mehr dazu unter Sitzverlegung.
Firmenname in mehreren Sprachen
Der Firmenname kann zusätzlich in weiteren Sprachen eingetragen werden, etwa auf Französisch oder Englisch. Jede Fassung steht in Klammern hinter dem Namen und muss inhaltlich mit ihm übereinstimmen: «Muster Uhrenfabrik AG (Muster Watch Factory Ltd)» ist zulässig, «Muster Uhrenfabrik AG (Muster Watch Ltd)» nicht. Personennamen und Fantasiebezeichnungen werden nicht übersetzt. Die Rechtsform muss in einer Landessprache angegeben sein; eine englische Rechtsform wie «Ltd» oder «LLC» ist nur als Teil einer Übersetzung möglich.
Auch eine Sprachfassung hinzuzufügen oder zu streichen ist eine Statutenänderung. Die gewünschten Fassungen erfassen Sie zusammen mit dem neuen Namen; wir prüfen sie und nehmen sie in dieselbe Urkunde auf.
Leistungsumfang und Preis
| Leistung | Preis zzgl. MWST |
|---|---|
| Firmenname ändernPreis pro Beurkundung | |
| Änderung des Firmennamens | CHF 497 |
Alle Preise zzgl. MWST.
Mehrere Änderungen in einem Auftrag. Was in dieselbe Urkunde gehört, kostet einmal, auch eine Änderung, die für sich allein keinen Notar bräuchte: Ändern Sie den Firmennamen und wählen gleichzeitig eine neue Geschäftsführerin, bezahlen Sie einmal CHF 497 zzgl. MWST. Ausnahmen bilden die Kapitalerhöhung, deren Preis die weiteren Änderungen derselben Urkunde einschliesst, und die Übertragung von Stammanteilen, die zum Preis der übrigen Änderungen hinzukommt. Alle Änderungen und ihre Preise finden Sie unter Firma ändern.
- Prüfung des neuen Namens auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit
- Entwurf der öffentlichen Urkunde, neue Statuten, Vollmachten und Anmeldung
- Organisation und Koordination der Beurkundung, Notariatsgebühren
- Einreichung beim Handelsregisteramt
- Kostenlose Beratung und professionelle Betreuung
- Gebühren des Handelsregisteramts
- Bankgebühren
- Unterschriftsbeglaubigungen
- Kosten einer Prüfungsbestätigung, wo das Gesetz eine verlangt, etwa bei einer Sacheinlage
Für den Namen, den wir Ihnen als zulässig bestätigen, garantieren wir die Eintragung im Handelsregister. Lehnt das Amt die Anmeldung ab, korrigieren wir die Unterlagen kostenlos, wenn nötig mit einer Nachtragsbeurkundung.
Häufige Fragen
Ja. Die Gesellschafterversammlung beschliesst eine Statutenänderung mit dem neuen Namen, die öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen wird. Bei der AG beschliesst die Generalversammlung; das Verfahren ist dasselbe.
Zefix zeigt die im Handelsregister eingetragenen Firmen; die Angaben dort entfalten aber keine Rechtswirkungen. Zudem muss sich der neue Name von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden und die übrigen Grundsätze der Firmenbildung einhalten. Wir prüfen den Namen deshalb wie bei einer Gründung auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit und garantieren die Eintragung für den Namen, den wir Ihnen als zulässig bestätigen.
Nein. Der Eintrag im Handelsregister schützt den Firmennamen nicht automatisch als Marke. Soll der Name auch Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnen, ist das eine eigene Frage des Markenrechts; unsere Prüfung betrifft die Eintragung im Handelsregister. Umgekehrt prüft das Handelsregisteramt nur, ob bereits eine identische Firma eingetragen ist. Ist ein älterer Firmenname oder eine eingetragene Marke Ihrem neuen Namen ähnlich, kann deren Inhaber vor Gericht verlangen, dass Sie den Namen nicht mehr verwenden; eine Ähnlichkeitsrecherche vor der Änderung verringert dieses Risiko.
Der neue Name wird mit der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wirksam. Ab dann geben Sie ihn in der Korrespondenz, auf Rechnungen sowie in Bekanntmachungen vollständig und unverändert an, so wie er im Handelsregister eingetragen ist; Logos und Kurzbezeichnungen dürfen Sie zusätzlich verwenden. Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) bleibt dieselbe, weil sie die Gesellschaft dauerhaft identifiziert. Die Gesellschaft bleibt dieselbe Rechtsperson; bestehende Verträge gelten weiter und müssen nicht neu abgeschlossen werden.
