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Firma ändern

Firmbase erstellt die Unterlagen für Änderungen an Ihrer GmbH oder AG, organisiert die Beurkundung, wo eine nötig ist, und reicht die Anmeldung beim Handelsregisteramt ein. Mehrere Änderungen erfassen Sie in einem Auftrag.

Ohne Beurkundung CHF 147, mit Beurkundung CHF 497 zzgl. MWST, Notariatsgebühren inbegriffen.

Was Firmbase bei einer Änderung übernimmt

Welche Unterlagen eine Änderung im Handelsregister braucht, hängt davon ab, was sich ändert. Firmenname, Zweck und Sitz stehen in den Statuten; ändert sich einer davon, beschliesst die Gesellschafter- oder Generalversammlung eine Statutenänderung, die öffentlich beurkundet wird. Dafür erstellen wir den Entwurf der öffentlichen Urkunde über den Beschluss, die neuen Statuten und die Vollmachten; die Beurkundung beim Notar organisieren und koordinieren wir. Im Standardfall findet die Versammlung als Universalversammlung statt: Alle Gesellschafter oder Aktionäre lassen sich mit einer Vollmacht vertreten, die wir vorbereiten.

Für eine neue Adresse in derselben Gemeinde, für Personen und Zeichnungsberechtigungen oder für die Revisionsstelle genügt im üblichen Fall eine Anmeldung ohne Notar. Wir bereiten Beschlüsse, Erklärungen und Anmeldung vor und reichen sie beim Handelsregisteramt ein.

Ablauf bis zum Eintrag im Handelsregister

  1. Erfassen

    Gesellschaft auswählen und alle Änderungen in einem Auftrag erfassen

    Wer
    Sie
  2. Unterlagen

    Wir erstellen die Unterlagen

    Wer
    Firmbase
  3. Unterzeichnen

    Sie unterzeichnen Vollmachten und Anmeldung

    Wer
    Sie
  4. Beurkundung

    Wo nötig, organisieren und koordinieren wir die Beurkundung beim Notar

    Wer
    Firmbase
  5. Eintrag

    Einreichung beim Handelsregisteramt, Eintrag und Publikation im SHAB

    Wer
    Firmbase, Handelsregisteramt

Firmenname ändern

Der Firmenname steht in den Statuten. Wer den Firmennamen ändern will, beschliesst deshalb eine Statutenänderung, die öffentlich beurkundet wird. Der neue Name muss die Rechtsform enthalten, also «GmbH» oder «AG», und sich deutlich von den in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen anderer Handelsgesellschaften und Genossenschaften unterscheiden. Nennt er eine Tätigkeit, muss der Zweck sie abdecken; sonst ändern Sie den Zweck in derselben Urkunde mit. Ob ein ähnlicher älterer Firmenname oder eine Marke entgegensteht, entscheidet im Streitfall ein Gericht; prüfen Sie deshalb auch Marken.

Wir prüfen den neuen Namen wie bei einer Gründung auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit. Für den Namen, den wir Ihnen als zulässig bestätigen, garantieren wir die Eintragung. Wir erstellen den Entwurf der öffentlichen Urkunde, die neuen Statuten und die Vollmachten und organisieren und koordinieren die Beurkundung. Mehr dazu unter Firmenname ändern.

Adressänderung und Sitzverlegung

Massgebend ist die politische Gemeinde. Bleibt die Gesellschaft in derselben Gemeinde, ist es eine Adressänderung im Handelsregister: Die Statuten ändern sich in diesem Fall nicht, und es braucht keine Beurkundung. Wir erstellen die Anmeldung und reichen sie ein; Sie können sie auch selbst einreichen.

Zieht die Gesellschaft in eine andere Gemeinde, auch im selben Kanton, ist es eine Sitzverlegung. Weil der Sitz in den Statuten steht, erstellen wir für die Sitzverlegung der GmbH oder AG den Entwurf der öffentlichen Urkunde, die neuen Statuten und die Vollmachten.

Ist die neue Adresse eine c/o-Adresse, gehört eine Erklärung des Domizilhalters zur Anmeldung; diese Domizilannahmeerklärung bereiten wir vor. Mehr dazu unter Adressänderung und Sitzverlegung.

Zweckänderung

Auch der Zweck steht in den Statuten; eine Zweckänderung wird deshalb öffentlich beurkundet. Das Handelsregisteramt übernimmt die Umschreibung unverändert aus den Statuten, und sie muss das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft für Dritte klar erkennen lassen. Wir formulieren den neuen Zweck so, dass er diese Anforderung erfüllt und zum Firmennamen passt, und erstellen den Entwurf der öffentlichen Urkunde, die neuen Statuten und die Vollmachten.

Personen und Zeichnungs­berechtigungen

Wer neu in den Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung eintritt, als Direktor eingesetzt wird oder Prokura erhält, wird gewählt oder ernannt. Je nach Rechtsform und Funktion entscheidet darüber die General- oder Gesellschafterversammlung oder der Verwaltungsrat. Wir erstellen den passenden Beschluss, für neue Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsführung die Annahmeerklärung und die Anmeldung.

Scheidet jemand aus, durch Abberufung oder Rücktritt, wird die Person mit ihrer Zeichnungsberechtigung gelöscht. Ebenso ändern wir die Zeichnungsberechtigung, etwa von Einzelunterschrift auf Kollektivunterschrift zu zweien, und führen den Wohnsitz oder den Heimatort einer eingetragenen Person nach.

Revisionsstelle und Opting-out

Mit dem Opting-out verzichtet eine GmbH oder AG auf die eingeschränkte Revision, und die Revisionsstelle wird im Handelsregister gelöscht. Voraussetzungen sind:

  • keine Pflicht zur ordentlichen Revision,
  • im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen,
  • die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter oder Aktionäre,
  • die Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres als Beilage zur Anmeldung.

Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres angemeldet sein; rückwirkend ist er nicht möglich. Einmal erklärt, gilt er auch in den Folgejahren. Verlangt ein Gesellschafter oder Aktionär spätestens zehn Tage vor der Versammlung eine eingeschränkte Revision, muss wieder eine Revisionsstelle gewählt werden («Opting-in»); dasselbe gilt für eine Gesellschaft, die erstmals eine Revisionsstelle wählt. Für einen Wechsel der Revisionsstelle braucht es, sofern die Amtsdauer der bisherigen nicht abgelaufen ist, deren Rücktritt oder eine Abberufung, die das Gesetz nur aus wichtigen Gründen zulässt.

Wir bereiten Erklärungen, Beschlüsse und Anmeldung vor. Müssen dafür die Statuten angepasst werden, wird beurkundet, und es gilt der Preis mit Beurkundung; sonst der Preis ohne Beurkundung.

Stammanteile übertragen

Für die Übertragung von Stammanteilen einer GmbH verlangt das Gesetz einen schriftlichen Abtretungsvertrag, keine Beurkundung. Die Gesellschafterversammlung muss zustimmen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen; ist ihre Zustimmung erforderlich, wird die Abtretung erst damit rechtswirksam.

Wer GmbH-Anteile verkauft oder verschenkt, erhält von uns den Abtretungsvertrag mit den Angaben, die das Handelsregisteramt braucht, den Zustimmungsbeschluss und die Anmeldung; das Anteilbuch führen wir nach. Der Abtretungsvertrag ist nicht der Kaufvertrag und nennt keinen Preis, weil er beim Handelsregisteramt eingereicht wird und dort einsehbar ist. Vor dem Entwurf prüfen wir, ob Ihre Statuten besondere Zustimmungsregeln, Rechte oder Pflichten enthalten. Mehr dazu unter Stammanteile übertragen.

Eine Kapitalerhöhung schafft neues Stamm- oder Aktienkapital, gegen Geld oder gegen andere Vermögenswerte. Bei der Nachliberierung wird bereits bestehendes Aktienkapital nachträglich einbezahlt, das Kapitalband ermächtigt den Verwaltungsrat zu späteren Veränderungen, und mit einer Kapitalherabsetzung verkleinert die Gesellschaft ihr Kapital.

Ordentliche Kapitalerhöhung mit Bareinlage

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Bareinlage zahlen Gesellschafter, Aktionäre oder neue Investoren Geld in die Gesellschaft ein. Bei der GmbH erhalten sie dafür neue Stammanteile, bei der AG neue Aktien. Wir erstellen alle erforderlichen Unterlagen und organisieren und koordinieren die Beurkundung.

Ohne Eingriff in das Bezugsrecht der bisherigen Beteiligten braucht es keine Prüfung durch einen Revisor. Wird es zugunsten neuer Investoren eingeschränkt oder aufgehoben, muss ein zugelassener Revisor den Kapitalerhöhungsbericht bestätigen; diese Prüfung organisieren und koordinieren wir. Die Kosten der Prüfungsbestätigung sind nicht inbegriffen. Kapital in Fremdwährung oder besondere Aktienkategorien klären wir persönlich und offerieren individuell. Mehr dazu unter Kapitalerhöhung.

Ordentliche Kapitalerhöhung mit Sacheinlage

Bei einer Sacheinlage bringt ein Gesellschafter oder Investor statt Geld einen Vermögenswert ein, zum Beispiel eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Als Deckung für das neue Kapital zählt er nur, wenn er sich bilanzieren, auf die Gesellschaft übertragen und später an Dritte verwerten lässt und die Gesellschaft nach der Eintragung frei darüber verfügen kann. Die Einbringung wird in einem schriftlichen Sacheinlagevertrag vereinbart; Beschluss und Statuten nennen den Gegenstand, seine Bewertung, den Einleger und die dafür ausgegebenen Anteile. Im Kapitalerhöhungsbericht wird die Angemessenheit der Bewertung dargelegt, und ein zugelassener Revisor muss den Bericht prüfen und bestätigen.

Wir begleiten die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage für GmbH und AG persönlich. Weil der Aufwand von Gegenstand, Bewertung und Komplexität abhängt, erhalten Sie dafür eine individuelle Offerte. Die Prüfung durch den Revisor organisieren und koordinieren wir, die Kosten der Prüfungsbestätigung sind nicht inbegriffen.

Nachliberierung des Aktienkapitals

Bei der Gründung einer AG muss das Aktienkapital nicht vollständig liberiert, also einbezahlt sein: Es genügen 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000. Den offenen Betrag fordert die Gesellschaft später ein; über diese Nachliberierung beschliesst der Verwaltungsrat, eine Generalversammlung braucht es dafür nicht. Öffentlich beurkundet werden sein Beschluss und die Statutenänderung zur neuen Höhe der geleisteten Einlagen; das Handelsregister trägt den neuen Betrag ein. Wir erstellen den Entwurf der öffentlichen Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrats, die angepassten Statuten und die Anmeldung; die Beurkundung organisieren und koordinieren wir. Der Festpreis gilt für die Liberierung durch Bareinlage.

Wird durch Verrechnung mit einer Forderung, durch Sacheinlage oder aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert, braucht es zusätzlich einen Bericht des Verwaltungsrats und eine Prüfungsbestätigung, deren Kosten nicht inbegriffen sind. Diese Arten der Liberierung offerieren wir individuell.

Kapitalband der AG

Mit einem Kapitalband ermächtigen die Statuten den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren selbst zu erhöhen oder herabzusetzen. Die obere Grenze darf das eingetragene Kapital um höchstens die Hälfte übersteigen, die untere es um höchstens die Hälfte unterschreiten; die Statuten können die Ermächtigung auch auf Erhöhungen oder auf Herabsetzungen beschränken. Innerhalb dieser Grenzen entscheidet der Verwaltungsrat, ohne dass die Generalversammlung jedes Mal neu beschliessen muss. Eine Herabsetzung darf das Kapitalband nur vorsehen, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.

Wir erstellen den Entwurf der öffentlichen Urkunde, die neuen Statuten, die Vollmachten und die Anmeldung; die Beurkundung organisieren und koordinieren wir. Jede spätere Erhöhung oder Herabsetzung durch den Verwaltungsrat wird wiederum beurkundet und angemeldet. Der Festpreis gilt für die Einführung des Kapitalbands.

Kapitalherabsetzung

Mit einer Kapitalherabsetzung verkleinert eine GmbH oder AG ihr Kapital, indem der Nennwert der Anteile gesenkt wird oder Anteile vernichtet werden. Der Anlass bestimmt das Verfahren. Soll Kapital an die Gesellschafter zurückfliessen, fordert ein Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden; sie können innert 30 Tagen Sicherstellung verlangen. Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt danach, dass die Forderungen trotz der Herabsetzung voll gedeckt sind, und ausbezahlt wird erst nach der Eintragung. Dient die Herabsetzung dazu, eine durch Verluste entstandene Unterbilanz zu beseitigen, entfällt der Schuldenruf; der Revisionsexperte bestätigt dann, dass die Herabsetzung die Unterbilanz nicht übersteigt. Unter CHF 100'000 bei der AG oder CHF 20'000 bei der GmbH darf das Kapital nur sinken, wenn es gleichzeitig mindestens auf diesen Betrag wieder erhöht wird.

Wir begleiten die Kapitalherabsetzung persönlich, einschliesslich Schuldenruf. Weil der Aufwand von Anlass, Umfang und Komplexität abhängt, erhalten Sie dafür eine individuelle Offerte. Die Kosten der Prüfungsbestätigung sind nicht inbegriffen.

Kapitalmassnahmen begleiten wir persönlich. Auf Ihre Anfrage melden wir uns zeitnah.

Kapitalmassnahme anfragen

Individuelle Lösungen für Ihre Gesellschaft

Die meisten Änderungen erledigen wir mit unseren Standardunterlagen zum Festpreis. Hat Ihre Gesellschaft eigene Statuten oder ein Vorhaben, das der Standard nicht abbildet, arbeiten wir die Unterlagen für Sie individuell aus und bearbeiten den Auftrag persönlich. Der Aufwand hängt von Umfang und Komplexität Ihres Falls ab; Sie erhalten dafür eine individuelle Offerte.

Ihre eigenen Statuten

Ändern sich Firmenname, Zweck, Sitz oder Kapital, erhält die Gesellschaft neue Statuten. Standardmässig verwenden wir dafür die Firmbase-Standardstatuten; sie ersetzen die bisherige Fassung vollständig. Enthalten Ihre Statuten besondere Rechte oder Pflichten der Gesellschafter, die erhalten bleiben sollen, führen wir auf Wunsch Ihre eigenen Statuten weiter: Wir prüfen sie, arbeiten die Änderung ein und bringen sie, falls sie nur als PDF vorliegen, in eine bearbeitbare Fassung.

Besondere Vorhaben

Einige Vorhaben verlangen mehr als die Standardunterlagen: eine Kapitalerhöhung in Fremdwährung oder mit mehreren Aktienkategorien oder eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage. Wir klären mit Ihnen, was Ihre Gesellschaft braucht, erstellen Ihnen eine individuelle Offerte und begleiten die Änderung bis zum Eintrag.

Versammlung mit ordentlicher Einberufung

Im Standardfall wird der Beschluss in einer Universalversammlung gefasst: Alle Gesellschafter oder Aktionäre lassen sich mit einer Vollmacht vertreten, die wir vorbereiten. Damit entfallen Einberufung und Fristen, und die Beurkundung kann stattfinden, sobald die Vollmachten unterzeichnet sind.

Können nicht alle Beteiligten eine Vollmacht erteilen, wird die Versammlung ordentlich einberufen. Die gesetzliche Frist beträgt bei GmbH und AG 20 Tage, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Auch eine solche Versammlung begleiten wir, stimmen die Beurkundung darauf ab und offerieren diese Begleitung individuell.

Leistungsumfang und Preise

Preise der Änderungen
LeistungPreis zzgl. MWST
Änderung mit BeurkundungPreis pro Beurkundung
FirmennameCHF 497
ZweckCHF 497
SitzCHF 497
Änderung ohne BeurkundungPreis pro Anmeldung
AdresseCHF 147
Personen und ZeichnungsberechtigungenCHF 147
RevisionsstelleCHF 147
Stammanteile übertragennur GmbH
Übertragung von Stammanteilen, allein oder zusätzlich zu anderen ÄnderungenCHF 297
Kapital
Ordentliche Kapitalerhöhung mit BareinlageCHF 1'497
Ordentliche Kapitalerhöhung mit Sacheinlageindividuelle Offerte
Nachliberierung (nur AG)CHF 1'197
Kapitalband (nur AG)CHF 1'197
Kapitalherabsetzungindividuelle Offerte

Alle Preise zzgl. MWST. Verlangt ein Opting-out oder die Wahl einer Revisionsstelle eine Statutenänderung, gilt der Preis mit Beurkundung.

Mehrere Änderungen in einem Auftrag. Sie erfassen alle Änderungen zusammen und bezahlen pro Beurkundung oder pro Anmeldung. Was in dieselbe Urkunde gehört, kostet einmal, auch eine Änderung, die für sich allein keinen Notar bräuchte: Ändern Sie Firmenname und Zweck und wählen gleichzeitig eine neue Geschäftsführerin, bezahlen Sie einmal CHF 497 zzgl. MWST. Ausnahmen bilden die Kapitalerhöhung, deren Preis die weiteren Änderungen derselben Urkunde einschliesst, und die Übertragung von Stammanteilen, die zum Preis der übrigen Änderungen hinzukommt.

Inbegriffen
  • Beschlüsse, Statuten, Vollmachten, Annahmeerklärungen und Anmeldung
  • bei Änderungen mit Beurkundung: Entwurf der öffentlichen Urkunde, Organisation und Koordination der Beurkundung, Notariatsgebühren
  • Einreichung beim Handelsregisteramt
  • bei einer Übertragung von Stammanteilen: Abtretungsvertrag und Nachführung des Anteilbuchs
  • Kostenlose Beratung und professionelle Betreuung
Nicht inbegriffen
  • Gebühren des Handelsregisteramts
  • Bankgebühren
  • Unterschrifts­beglaubigungen
  • Kosten einer Prüfungsbestätigung, wo das Gesetz eine verlangt, etwa bei einer Sacheinlage

Wir garantieren die Eintragung im Handelsregister. Lehnt das Amt die Anmeldung ab, korrigieren wir die Unterlagen kostenlos, wenn nötig mit einer Nachtragsbeurkundung.

Häufige Fragen

Das hängt davon ab, wann alle Unterschriften vorliegen, bei Name, Zweck und Sitz zusätzlich vom Termin für die Beurkundung, und davon, wie schnell das Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft prüft.

Eine Eintragung wird mit ihrer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wirksam. Ab dann kann niemand einwenden, er habe die eingetragene Tatsache nicht gekannt. Vorher kann die Gesellschaft eine eintragungspflichtige Änderung, etwa das Ausscheiden einer zeichnungsberechtigten Person, einem Dritten nur entgegenhalten, wenn sie beweist, dass er davon wusste.

In der Regel nicht. Im Standardfall findet die Beurkundung als Universalversammlung statt, in der sich alle Gesellschafter oder Aktionäre mit einer Vollmacht vertreten lassen; die Vollmachten bereiten wir vor, und Sie unterzeichnen sie zusammen mit den übrigen Unterlagen. Verlangt das Gesetz bei einem Beschluss des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung die Anwesenheit eines Mitglieds, stimmen wir das Vorgehen mit Ihnen ab.

Die Anmeldung beim Handelsregisteramt unterzeichnen Personen, die für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt sind, so wie ihre Zeichnungsberechtigung eingetragen ist. Auf Papier müssen diese Unterschriften beglaubigt sein, ausser das Amt hat sie für dieselbe Gesellschaft schon beglaubigt erhalten; eine Anmeldung mit qualifizierter elektronischer Signatur braucht keine Beglaubigung. Wer neu zeichnungsberechtigt wird, lässt seine Unterschrift beglaubigen, auf Papier oder elektronisch, und hinterlegt sie beim Amt. Beglaubigungskosten sind in unserem Preis nicht enthalten.

Für jede Eintragung erhebt das Handelsregisteramt eine Gebühr nach der Gebührenverordnung des Bundes; ihre Höhe hängt von der Art der Eintragung ab, und sie ist in unserem Preis nicht enthalten. Das Amt stellt sie der Gesellschaft direkt in Rechnung. Immer wieder verschicken private Firmen Rechnungen, die wie solche des Handelsregisteramts aussehen. Diese Rechnungen müssen Sie nicht bezahlen. Ändern sich Zweck, Sitz, Firma oder Organe gleichzeitig, kann das Handelsregisteramt die unterzeichnete Jahresrechnung verlangen, um auszuschliessen, dass eine überschuldete Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit übertragen wurde. Die Gebühren betragen CHF 30 für die neue Adresse, CHF 200 für die Statutenänderung und CHF 70 für einen Gesellschafterwechsel bei der GmbH. Für eingetragene Personenangaben oder Funktionen fallen je CHF 20 an, für die Zeichnungsberechtigung je CHF 20 pro Person. Allfällige Auslagen kommen hinzu.

Eingetragen werden Familienname, mindestens ein Vorname, Heimatort oder bei ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit, die Wohnsitzgemeinde oder bei Wohnsitz im Ausland Ort und Land, die Funktion und die Art der Zeichnungsberechtigung. Die Wohnadresse erscheint nicht. Geburtsdatum und Ausweisnummer erfasst das Amt zur Identifikation, veröffentlicht sie aber nicht; die AHV-Nummer ist nicht öffentlich.

Die Gesellschaft meldet die Löschung an; die ausgeschiedene Person kann ihre Löschung auch selbst anmelden. Scheidet die einzige Person aus, die die Gesellschaft vertreten kann und in der Schweiz wohnt, braucht es eine Nachfolge: als Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor bei der AG, als Geschäftsführer oder Direktor bei der GmbH. Bleibt dieser Mangel bestehen, setzt das Handelsregisteramt eine Frist und überweist die Sache danach dem Gericht.

Ja, jede Änderung einer eingetragenen Tatsache muss ins Handelsregister eingetragen werden. Eine allgemeine Frist gibt es nicht, einzelne Fristen setzt das Gesetz, etwa sechs Monate für die Anmeldung einer Kapitalerhöhung. Stellt das Amt fest, dass ein Eintrag nicht mehr stimmt, fordert es die Gesellschaft mit Frist zur Anmeldung auf, trägt danach von Amtes wegen ein und kann eine Ordnungsbusse verhängen; die Kosten dieses Verfahrens tragen die Gesellschaft und die zur Anmeldung verpflichteten Personen.

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