Zum Hauptinhalt springen

Einzelfirma in GmbH umwandeln

Firmbase erstellt die Unterlagen, mit denen Ihr Geschäft in eine neu gegründete GmbH oder AG übergeht, und organisiert und koordiniert die Beurkundung.

CHF 997 zzgl. MWST, Notariatsgebühren inbegriffen.

Was Firmbase bei der Umwandlung übernimmt

Das Fusionsgesetz sieht für Einzelunternehmen keinen Wechsel der Rechtsform vor. Wer seine Einzelfirma in eine GmbH umwandeln will, gründet deshalb eine neue GmbH und bringt das Geschäft mit seinen Aktiven und Passiven als Sacheinlage ein. Ihr Geschäft führen Sie in der GmbH weiter.

Sie oder Ihre Treuhänderin oder Ihr Treuhänder liefern die Stichtagsbilanz und weitere Nachweise des Geschäfts. Daraus erstellen wir die erforderlichen Unterlagen. Die Beurkundung beim Notar organisieren und koordinieren wir. Den Gründungsbericht muss ein zugelassener Revisor prüfen; diese Prüfung organisieren und koordinieren wir, die Kosten der Prüfungsbestätigung sind nicht inbegriffen.

Ablauf bis zum Eintrag im Handelsregister

  1. Erfassen

    Einzelfirma und Zielform angeben, Stichtagsbilanz erstellen und liefern

    Wer
    Sie
  2. Unterlagen

    Wir erstellen die Unterlagen

    Wer
    Firmbase
  3. Unterzeichnen

    Sie unterzeichnen Vertrag, Gründungsbericht und Anmeldungen

    Wer
    Sie
  4. Prüfungs­bestätigung

    Die Prüfungsbestätigung bescheinigt, dass der Gründungsbericht vollständig und richtig ist

    Wer
    Revisor
  5. Beurkundung

    Wir organisieren und koordinieren die Beurkundung der Gründung beim Notar

    Wer
    Firmbase
  6. Eintrag

    Einreichung beim Handelsregisteramt; Eintrag der neuen GmbH oder AG. Ist die Einzelfirma eingetragen, erfolgt ihre Löschung gleichzeitig

    Wer
    Firmbase, Handelsregisteramt

Wie das Geschäft auf die neue Gesellschaft übergeht

Für das Einbringen Ihres Geschäfts gibt es zwei rechtliche Wege. Welcher gilt, entscheidet der Eintrag Ihrer Einzelfirma im Handelsregister. Auf beiden Wegen erstellen wir dieselben Gründungsunterlagen, ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht, und es gilt derselbe Preis.

Einzelfirma mit Handelsregistereintrag

Ihre Einzelfirma überträgt das Geschäft mit einem schriftlichen Vertrag, dem die Stichtagsbilanz als Inventar beiliegt. Mit dem Eintrag im Handelsregister gehen alle darin aufgeführten Aktiven und Passiven in einem Schritt und von Gesetzes wegen auf die neue Gesellschaft über. Forderungen müssen dafür nicht einzeln abgetreten werden, und die Schulden gehen ohne Zustimmung der Gläubiger über; nur Grundstücke brauchen zusätzlich eine öffentliche Beurkundung. Ihre Einzelfirma wird gleichzeitig im Handelsregister gelöscht. Für Schulden, die vor der Übertragung entstanden sind, haften Sie eine gewisse Zeit lang neben der Gesellschaft.

Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag

Ist Ihre Einzelfirma nicht im Handelsregister eingetragen, ist eine Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz nicht möglich. Die neue Gesellschaft übernimmt Ihr Geschäft dann mit Aktiven und Passiven als Sacheinlage nach Obligationenrecht; einen Eintrag vorher braucht es nicht. Jeder Wert wird dabei in der Form übertragen, die für ihn gilt, Forderungen durch schriftliche Abtretung, Fahrzeuge und Geräte durch Übergabe und Umschreibung. Die Schulden gehen auf die Gesellschaft über, sobald sie die Übernahme Ihren Gläubigern mitgeteilt hat; eine Zustimmung der Gläubiger braucht es dafür nicht. Einen Mietvertrag für Geschäftsräume übernimmt die Gesellschaft mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Löschung entfällt, weil die Einzelfirma nicht eingetragen ist. Für Schulden, die vor der Übertragung entstanden sind, haften Sie eine gewisse Zeit lang neben der Gesellschaft.

Stichtagsbilanz und Kapital

Grundlage ist eine Stichtagsbilanz Ihres Geschäfts. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte wie Markenrechte werden darin einzeln aufgeführt; was nicht aufgeführt ist, bleibt bei Ihnen. Die Bilanz muss mehr Aktiven als Passiven ausweisen, und dieser Überschuss deckt das Kapital der GmbH: mindestens CHF 20'000 Stammkapital, die bei der Gründung vollständig geleistet sein müssen. Als Deckung zählen Werte, die sich bilanzieren, auf die GmbH übertragen und später an Dritte verwerten lassen. Der Gründungsbericht legt Art und Zustand des Geschäfts und die Angemessenheit seiner Bewertung dar; ein zugelassener Revisor prüft ihn und bestätigt schriftlich, dass er vollständig und richtig ist.

Einzelfirma in eine AG umwandeln

Derselbe Weg führt zu einer AG, zum selben Preis. Anders ist das Kapital. Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000, und bei der Gründung muss auf jede Aktie mindestens 20 Prozent und insgesamt mindestens CHF 50'000 geleistet sein. Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung braucht es auch bei der AG. Reicht der Überschuss für das gewünschte Kapital nicht, kann eine Bareinlage dazukommen.

Grundstücke im Geschäft

Grundstücke im Geschäft

Gehört ein Grundstück zum Geschäft, muss der Teil des Vertrags, der es betrifft, zusätzlich öffentlich beurkundet und das Grundstück im Grundbuch angemeldet werden; dazu kommen kantonale Gebühren. Wir erstellen auf Wunsch auch diesen Teil des Vertrags und organisieren und koordinieren die zusätzliche Beurkundung; dafür erhalten Sie eine individuelle Offerte.

Leistungsumfang und Preis

Preis der Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH oder AG
LeistungPreis zzgl. MWST
Überführung in eine neu gegründete GesellschaftFestpreis pro Auftrag
Einzelfirma in eine GmbH oder AGCHF 997

Alle Preise zzgl. MWST.

Inbegriffen
  • Vermögens­übertragungs- oder Sacheinlagevertrag auf Grundlage Ihrer Stichtagsbilanz
  • Statuten der neuen Gesellschaft mit der Sacheinlage und Gründungsbericht
  • Entwurf der öffentlichen Urkunde, Organisation und Koordination der Beurkundung, Notariatsgebühren
  • Anmeldung der Gründung und, bei eingetragener Einzelfirma, der Vermögensübertragung und Löschung; Einreichung beim Handelsregisteramt
  • Organisation und Koordination der Prüfungsbestätigung
  • Kostenlose Beratung und professionelle Betreuung
Nicht inbegriffen
  • Gebühren des Handelsregisteramts
  • Bankgebühren
  • Unterschrifts­beglaubigungen
  • Kosten einer Prüfungsbestätigung, wo das Gesetz eine verlangt, etwa bei einer Sacheinlage

Wir garantieren die Eintragung im Handelsregister. Lehnt das Amt die Anmeldung ab, korrigieren wir die Unterlagen kostenlos, wenn nötig mit einer Nachtragsbeurkundung.

Häufige Fragen

Im Ergebnis ja, rechtlich geschieht es durch eine Neugründung. Das Fusionsgesetz kennt keine Umwandlung eines Einzelunternehmens. Deshalb wird eine GmbH gegründet, und das Geschäft geht mit seinen Aktiven und Passiven als Sacheinlage auf sie über. Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, wird sie gleichzeitig gelöscht.

CHF 997 zzgl. MWST, sofern kein Grundstück zum Geschäft gehört, für die Unterlagen, die Organisation und Koordination der Beurkundung und die Notariatsgebühren; für die AG gilt derselbe Preis. Hinzu kommen die Kosten der Prüfungsbestätigung des Revisors, Unterschriftsbeglaubigungen und die Gebühren des Handelsregisteramts. Diese Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Bundes, und das Amt stellt sie direkt in Rechnung. Immer wieder verschicken private Firmen Rechnungen, die wie solche des Handelsregisteramts aussehen. Diese Rechnungen müssen Sie nicht bezahlen.

Ja. Wer ein Geschäft als Sacheinlage einbringt, braucht die schriftliche Bestätigung eines zugelassenen Revisors, dass der Gründungsbericht vollständig und richtig ist; sie gehört zu den Belegen der Anmeldung beim Handelsregisteramt. Wir organisieren und koordinieren die Prüfung; die Kosten der Prüfungsbestätigung sind nicht inbegriffen. Diese Prüfung betrifft nur die Gründung. Ob die GmbH danach eine Revisionsstelle für ihre Jahresrechnung braucht, ist eine eigene Frage.

Im Standardfall nicht. Das Stammkapital von mindestens CHF 20'000 muss bei der Gründung vollständig geleistet sein, und diese Einlage erbringen Sie mit Ihrem Geschäft; der Überschuss der Aktiven über die Passiven deckt das Kapital. Eine Einzahlung bei einer Bank braucht es nur für Einlagen in Geld, etwa wenn der Überschuss nicht ausreicht.

Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die GmbH über, sofern die Mitarbeitenden den Übergang nicht ablehnen. Sie informieren Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig vorher über den Grund und die Folgen. Für Forderungen der Mitarbeitenden, die vor dem Übergang fällig wurden oder bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fällig werden, haften Sie und die GmbH gemeinsam. Bei einer eingetragenen Einzelfirma führt der Vermögensübertragungsvertrag die übergehenden Arbeitsverhältnisse auf.

In der Regel ja, mit dem Zusatz der Rechtsform. Die Firma einer Einzelfirma muss den Familiennamen des Inhabers enthalten und darf keinen Zusatz führen, der eine Gesellschaft andeutet. Die GmbH wählt ihre Firma frei, muss aber die Rechtsform angeben und sich deutlich von den in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen anderer Handelsgesellschaften und Genossenschaften unterscheiden. Aus «Muster Schreinerei» kann so die «Muster Schreinerei GmbH» werden. Wir prüfen den Namen wie bei jeder Gründung auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit.

Ja. Sie können die GmbH mit Geld gründen und ihr das Geschäft danach verkaufen, nur einzelne Werte wie Fahrzeuge oder Geräte einbringen und die Schulden der Einzelfirma bei sich behalten, oder das Geschäft auf eine GmbH oder AG übertragen, die Sie bereits haben. Diese Wege unterscheiden sich darin, was mit den Schulden geschieht und wie die Übertragung abgerechnet wird.

Ihre Einzelfirma in eine GmbH überführen